Aktualisierte Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus - Änderungen zum 11.11.2020
Der BSSB hat die zum 02.11.2020 in Kraft getretenen Corona-Beschränkungen nun weiter konkretisiert. Das Wichtigste in Kürze:
- Die Ausübung von Individualsportarten wie unserem Sportschießen ist derzeit nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.
- Dies bedeutet, dass der Betrieb und die Nutzung unserer Schießstände – indoor wie outdoor sowie Disziplinen-übergreifend – nur zur Sportausübung allein, zu zweit (inklusive Standaufsicht/Trainer/Vereinsübungsleiter) oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands am Schießstand zulässig sind.
- Weisen Sporthallen, Sportanlagen und sonstige Sportstätten räumlich klar voneinander abgetrennte Sportflächen auf, so können diese jeweils von dem zulässigen Personenkreis (allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands) zur Sportausübung genutzt werden. Darunter fallen beispielsweise Schießstände mit separaten Disziplinanlagen etwa für die Luftdruck- oder Kleinkaliberdisziplinen, soweit diese baulich klar voneinander getrennte Teilbereiche des Gesamtschießstandes sind.
- Die Anwendung dieser Regelung ist je nach Einzelfall interpretationsfähig. Zahlreiche Möglichkeiten zur räumlichen Abtrennung sind denkbar und so empfehlen wir für einen rechtssicheren Sportbetrieb die vorherige Rücksprache und Beantragung einzelner Vorschläge beim örtlichen Landratsamt.
- Denkbar wäre etwa eine Abgrenzung der Einzelschießstände durch eine transportable Wand oder einen Vorhang. Falls dies für Ihren Verein in Frage kommt und gewollt ist, stimmen Sie dies bitte vorher unbedingt mit Ihrem örtlichen Landratsamt ab.
- Denkbar wäre auch ein Bogenschießtraining von mehreren Personen, soweit diese ausreichend Abstand halten, individuell trainieren und keine Gruppenbildung entsteht. Falls dies für Ihren Verein in Frage kommt und gewollt ist, stimmen Sie dies bitte vorher unbedingt mit Ihrem örtlichen Landratsamt ab.
- Stets ist die Einschätzung des örtlichen Landratsamtes zur Durchführung der benannten Möglichkeiten ausschlaggebend.
- Der Publikumsverkehr ist untersagt. Im Übrigen sind die allgemeinen Hygienevorschriften und Abstandsregeln nicht nur auf den Sportstätten, sondern auch im Sanitär- und dem Zugangsbereich uneingeschränkt zu beachten.
Die kompletten aktualisierten Infos findet ihr auf der Homepage des BSSB unter dem bekannten Link:
https://www.bssb.de/verband-blog/2162-aktualisierte-informationen-zum-umgang-mit-dem-coronavirus.html