Aktuell gilt in Bayern die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV).
Sportschießen im Inneren – je nach Sieben-Tage-Inzidenzwert – mit Einschränkungen möglich.
Ab sofort können weiterführende Öffnungsschritte durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten zugelassen werden. Die weiteren Öffnungsschritte erfolgen dabei nicht automatisch bei bestimmten Inzidenzen – ausschlaggebend ist vielmehr die Initiative der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde: Diese muss für weitere Öffnungen, wie etwa dem Sportschießen im Innenbereich bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 bzw. 50, auf das bayerische Gesundheitsministerium für den jeweiligen Landkreis zugehen. Bitte informieren Sie sich jeweils bei Ihrer örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (insbes. Gesundheitsamt am örtlichen Landratsamt bzw. Internetseite des Landratsamtes).
Die kompletten aktualisierten Infos findet ihr auf der Homepage des BSSB unter dem bekannten Link:
https://www.bssb.de/verband-blog/2162-aktualisierte-informationen-zum-umgang-mit-dem-coronavirus.html