Aktuell gilt in Bayern die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV).
Sportschießen ist indoor wie outdoor in allen Gebieten mit einer Inzidenz unter 100 grundsätzlich ohne feste Gruppenobergrenzen möglich, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 allerdings nur für Teilnehmer, die einen aktuellen negativen Test vorweisen können, d.h. bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 ohne Testnachweis.
Unter freiem Himmel sind dabei 500 Zuschauer möglich, von denen höchstens 100 stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 m und die übrigen nur mit festem Sitzplatz zugelassen werden dürfen.
Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt.
Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Schutz- und Hygienekonzepte bleiben unberührt. Bitte informieren Sie sich jeweils bei Ihrer örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (insbes. Gesundheitsamt am örtlichen Landratsamt bzw. Internetseite des Landratsamtes)!
Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.