12.09.2013 Von: Andreas Bertele

Antrag Änderung Schießstandrichtlinien - Schützenscheiben

Information des BSSB zu den Schießstandrichtlinien bzgl. Schützenscheiben


Sehr geehrte Damen und Herren,

 

nach der Veröffentlichung der neuen Schießstandrichtlinien im vergangenen Jahr kam es im Zuge von Regelüberprüfungen unserer Vereine sehr häufig zu Problemen, da nun Schützenscheiben im Schießstand, die nicht mindestens 2  m über dem Boden (Unterkante) hängen, entfernt werden sollten.

 

Viele Vereine haben sich zu Recht darüber beschwert und der BSSB nahm dies zum Anlass, die Entscheidungsträger aus Politik und Verwaltung für dieses Thema zu sensibilisieren und Abhilfe zu schaffen.

 

Am 12.08. diesen Jahres fand ein runder Tisch zu diesem Thema auf der Olympia-Schießanlage statt. Neben zahlreichen Vertretern aus Gauen und Bezirken nahmen auch Bundes- und Landtagsabgeordnete, Mitarbeiter aus Kreisverwaltungsbehörden sowie Sachverständige teil. In der Bayerischen Schützenzeitung und auf unserer Homepage wurde berichtet.

 

Zwischenzeitlich fand auch ein persönliches Gespräch zwischen dem 1. Landesschützenmeister Wolfgang Kink und Bundesminister des Inneren, Dr. Hans-Peter Friedrich, in München statt. Einen entsprechenden Bericht finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage.

 

In Folge dessen besteht Grund zur Hoffnung, dass sich eine schützenfreundliche Lösung abzeichnet. Parteiübergreifend wurden Initiativen gestartet, um eine Änderung der Schießstandrichtlinien in diesem Punkt zu erreichen. Als Anlage übersenden wir Ihnen entsprechende parteiinterne Schreiben von CSU und FDP zur Kenntnis.

 

Weiterhin wurde u. a. dieses Thema im Rahmen des turnusmäßigen Arbeitstreffens mit dem Bayerischen Staatsministeriums des Innern erörtert.

 

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat hierzu zwischenzeitlich ein Schreiben an die bayerischen Kreisverwaltungsbehörden verfasst (IMS vom 04.09.2013/IE4-2134-1) und hierin auf folgende Punkte hingewiesen:

 

1.     Gemäß Ziffer 1.6 der Schießstandrichtlinien kann in Einzelfällen von den Regelungen der Richtlinie abgewichen werden. Voraussetzung ist, dass dies keine Gefahren birgt. Ein Abweichen liegt im Ermessen des Schießstandsachverständigen.

2.     Vom Regelungsgehalt der neuen Schießstandrichtlinien sind aus Sicht des Staatsministeriums in erster Linie neue Schießstätten erfasst. Bei bereits bestehenden Schießstätten kann basierend auf Ziffer 1.6 der Schießstandrichtlinien Bestandsschutz unterstellt werden, sofern dem keine sicherheitstechnischen Bedenken entgegenstehen. Maßgeblich ist die Begutachtung durch den Schießstandsachverständigen.

 

Darüber hinaus weist das Bayerische Staatsministerium des Innern die Kreisverwaltungsbehörden darauf hin, dass die vorgenannten Schießstandrichtlinien derzeit evaluiert werden und gerade vor diesem Hintergrund die Möglichkeit von Ausnahmen gemäß Ziffer 1.6 der Richtlinien zu berücksichtigen sind.

 

Wir bedanken uns in diesem Zusammenhang ausdrücklich bei den die bayerischen Schützen unterstützenden Mandatsträgern und beim Bayerischen Staatsministerium des Innern für die konstruktive Zusammenarbeit und bereits erfolgte Unterstützung.

 

Mit freundlichem Gruß

 

Alexander Heidel

(Geschäftsführer)



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